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Sperrzeitverkürzung


Allgemeine Informationen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden; in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.

Wenden Sie sich sowohl für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall als auch für eine generelle Sperrzeitverkürzung an die jeweils zuständige Gewerbebehörde.

Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen.

Quelle: Serviceportal Thüringen

Anträge bekommen Sie von dem zuständigen Gewerbeamt (Landratsamt Greiz- Gewerbeangelegenheiten/Gaststättenrecht) oder in der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft.

Öffnungszeiten des Landratsamtes Greiz:

Di:

09:00 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr

Do:

09:00 bis 12:00 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr

Weitere Sprechzeiten nach Vereinbarung.


Rechtsgrundlagen

  • Gaststättengesetz
  • Thüringer Gaststättengesetz


Ansprechpartner

Ordnungsamt