Fischereischeine


Allgemeine Informationen

Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein mit sich führen. § 26 Abs. 1 Thüringer Fischereigesetz (Fischereischeinpflicht)


Rechtsgrundlagen

Thüringer Fischereigesetz i.V.m. der Verwaltungsvorschrift "Fischereischeine"


Notwendige Unterlagen

Neuausstellung:

 

 


Gebühren

Folgende Gebühren sind gemäß § 37 Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO) vom 11. August 2020 seit 25.09.2020 gültig:

 

 

Bezahlung per EC-Karte, Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder in bar möglich.


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt

 

Formulare

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