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An-, Ab- und Ummeldung


Allgemeine Informationen

 

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 1 Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

 

 

 

Anmeldung 

Eine eigenständige Meldepflicht besteht für Personen ab dem 16. Lebensjahr, die eine neue Wohnung beziehen. Sie müssen sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht demjenigen, in dessen Wohnung die Personen einziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.
Neugeborene müssen von den Eltern nicht angemeldet werden. Sie werden durch die Standesämter direkt der Meldestelle mitgeteilt.

 

Ummeldung

Auch wenn Sie innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft umziehen, müssen Sie dies binnen einer Woche nach Bezug der Wohnung der Meldebehörde mitteilen.

 

Abmeldung
Bei einem Wohnungswechsel müssen sie sich lediglich bei der zuständigen Meldebehörde der neuen Wohnung innerhalb einer Woche anmelden. Diese informiert dann die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.

 

Eine Abmeldung der Wohnung ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z. B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer weiteren Wohnung).


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt